Der Vertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Händlers.
Mit der Bestellung machst du lediglich deine Kaufabsicht klar und unterbreitest dem Händler ein "Kaufangebot".
Er kann darauf eingehen, muss aber nicht.
Daher bekommst du im Normalfall vom Händler auch keine Auftragsbestätigung, sondern lediglich eine Auftragseingangsbestätigung, damit nimmt der Händler den Vertrag noch nicht an, aber er hat jederzeit das Recht dazu.
Dementsprechend kann er - wenn der Auftrag nicht bestätigt wurde - auch im Nachhinein den Preis ändern.
Denke mal, so einfach ist das nicht. Wenn ich als Privatperson nach BGB ein mir gemachtes Angebot annehme (und das sind Angebote in Online Shops) kommt der Kaufvertrag zustande, die Zusendung einer Auftragsbestätigung ist nicht zwingend nötig. Kommt dann der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nach, so habe ich das Recht (nach vorherigem in Verzug setzten), einen Deckungskauf zu tätigen. Viele werden diesen Weg nicht gehen, weil er sehr lange dauern kann. Aber im zweifelsfall, kann ich mein Recht einklagen. Dabei ist es unerheblich, ob ich den Kaufbetrag sofort oder erst bei Lieferung der Ware zahle.